|
(Stand: Januar 1997)
A. Inhalt
Eine unter Freiversuchs bedingungen erfolglos unternommene Erste juristische Staatsprüfung gilt als nicht unternommen Abs. 3 Satz 1 JAPrO). Der Prüfling wird so gestellt, als hätte er an der Prüfung nicht teilgenommen.
Dies bedeutet: Die Prüfung kann zu einem beliebigen Termin ohne Anrechnung auf die einmalige Wiederholungsmöglichkeit erneut unternommen werden. Die Beschränkungen für die Wiederholungsprüfung (§ 22 Abs. 5: Genehmigungspflicht bei Wechsel des Prüfungsorts oder Prüfungsamts) gelten nicht. Wird die Prüfung dann bestanden, besteht noch die Möglichkeit der Prüfung zur Notenverbesserung (§ 22 Abs. 4 JAPrO). Im Falle des erneuten Nichtbestehens kann die Prüfung noch einmal wiederholt werden (§ 22 Abs. 1 JAPrO).
Die Freiversuchsregelung kann nur einmal in Anspruch genommen werden.
B. Voraussetzungen
1. Die Freiversuchsregelung findet grundsätzlich nur Anwendung bei einer Prüfungsteilnahme nach ununterbrochenem rechtswissenschaftlichem Studium spätestens an der am Ende des achten Fachsemesters beginnenden Prüfung.
Beispiel: Studienbeginn im Wintersemester 1993/94: Freiversuch spätestens im Herbst 1997.
2. Bei Unterbrechung des Rechtsstudiums (Wechsel des Studiengangs, Exmatrikulation) findet die Freiversuchsregelung keine Anwendung. Zu Fällen der Beurlaubung siehe im folgenden.
3. Bei der Berechnung der Semesterzahl werden mitgezählt
- alle Semester, in denen die Studentin/der Student im Fach
Rechtswissenschaft im Inland eingeschrieben ist (einschließlich
Beurlaubungssemester, zu Ausnahmen siehe unten 4);
- auf Antrag vom Landesjustizprüfungsamt auf das Rechtsstudium
angerechnete Semester:
-- § 8 Abs. 1 Nr. 1 JAPrO: Universitätsstudium anderer
Fachrichtung oder Rechtsstudium im Ausland;
-- § 47 JAPrO: Ausbildung für die Laufbahn des Rechtspflegers,
Bezirksnotars oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes.
4. Nicht mitgezählt werden Semester nur in den in § 22 Abs. 3 Satz 2 bis 4 JAPrO abschließend genannten Ausnahmefällen , die einer Erweiterung nicht zugänglich sind. Insgesamt können nicht mehr als vier Semester unberücksichtigt bleiben (§ 22 Abs. 3 Satz 5 JAPrO).
a) Hinderung am Studium wegen längerer schwerer Krankheit oder aus anderem zwingenden Grund , § 22 Abs. 3 Satz 2 JAPrO
Es müssen vorliegen:
- Beurlaubung seitens der Universität
In jedem Fall der Hinderung am Studium wegen Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund ist eine Beurlaubung seitens der Universität unerläßliche Voraussetzung dafür, daß ein Semester im Rahmen der Freiversuchsregelung nicht mitgezählt wird.
Nachweis: Beurlaubungsbescheid oder Studienbuch/Datenkontrollblatt.
- Längere schwere Erkrankung , durch die die Studentin/der Student am Studium gehindert ist
Dies bedeutet: das ununterbrochene Weiterstudieren muß unmöglich oder schlechthin unzumutbar sein, und zwar für einen erheblichen Zeitraum (in der Regel während der Hälfte des Semesters oder zumindest der Vorlesungszeit des Beurlaubungssemesters); nicht ausreichend sind bloße Behinderungen im Studium.
Nachweis:
amtsärztliches
Zeugnis, das die für die
Beurteilung der Studierunfähigkeit nötigen medizinischen
Befundtatsachen sowie Angaben zum Krankheitsbild und zur Dauer der Erkrankung
enthalten muß
das amtsärztliche Zeugnis ist - auch im eigenen
Interesse -
unverzüglich einzuholen
; sollten bei einer späteren
amtsärztlichen Untersuchung keine Feststellungen zur Studierfähigkeit
mehr getroffen werden können, geht dies zu Lasten der Studentin/des
Studenten.
- Sonstiger zwingender Grund , durch den die Studentin/der Student am Studium gehindert ist
Dies ist der Fall, wenn das ununterbrochene Weiterstudieren in ähnlicher Weise wie bei einer Erkrankung unmöglich oder schlechthin unzumutbar ist, und zwar ebenfalls für einen erheblichen Zeitraum (in der Regel während der Hälfte des Semesters oder zumindest der Vorlesungszeit); auch hier reichen bloße Behinderungen im Studium nicht aus. Beispiele:
- Mutterschutz- und Erziehungszeit
- Zivil-/Wehrdienst,
- Pflegebedürftigkeit nächster Angehöriger, soweit andere
Pflegepersonen nicht zur Verfügung stehen und die Pflege auf Grund der
zeitlichen Inanspruchnahme nicht neben dem Studium erfolgen kann.
Nicht ausreichend sind:
- Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit zur Finanzierung des Studiums,
- Kandidatur für ein politisches Amt,
- Doppelstudium.
Nachweis: geeignete Unterlagen.
b) Auslandsstudium , § 22 Abs. 3 Satz 3 JAPrO
Nicht mitgezählt werden bis zu drei Fachsemester, wenn folgende Voraussetzungen (kumulativ) vorliegen:
- Immatrikulation im Fach
Rechtswissenschaft
an einer Universität
im Ausland;
-
Beurlaubung
durch die Universität im Inland;
- Besuch rechtswissenschaftlicher
Lehrveranstaltungen
im ausländischen
Recht in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht
Semesterwochenstunden;
- Erwerb mindestens eines
Leistungsnachweises
im ausländischen
Recht pro Semester.
Weitere Einzelheiten sind den "Hinweisen zum Auslandsstudium" des Landesjustizprüfungsamtes zu entnehmen
c) Tätigkeit in universitären Gremien , § 22 Abs. 3 Satz 4 JAPrO
Als angemessener Ausgleich für eine Tätigkeit in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule können unter folgenden Voraussetzungen bis zu zwei Fachsemester unberücksichtigt bleiben:
- Wahl in ein gesetzlich vorgesehenes Gremium oder satzungsmäßiges
Organ der Hochschule; hierzu gehören in Baden-Württemberg
insbesondere: Großer Senat/ AStA, Kleiner Senat, Fakultätsrat/Fachschaft,
Studienkommission;
- Angemessenheit der Nichtberücksichtigung; diese hängt ab von Art
und zeitlichem Umfang der Gremientätigkeit (Sitzungen, Vorbereitungszeit,
sonstige Tätigkeiten); unberücksichtigt bleiben hierbei Tätigkeiten,
die lediglich für einzelne Hochschulgruppen ausgeübt werden;
Beispiel: Bei Tätigkeit im Großen Senat/AStA oder Fakultätsrat/Fachschaft über ein Jahr kann im Regelfall (bei entsprechender Darlegung der zeitlichen Belastung) ein Semester unberücksichtigt bleiben.
Nachweis: durch entsprechende Bescheinigung der Unsversität; soweit eine solche nicht erstellt werden kann, durch eigene Aufstellung von Art und zeitlichem Umfang der Tätigkeit unter Versicherung der Richtigkeit dieser Aufstellung.
C. Antragstellung
Der Antrag auf Feststellung, daß die Voraussetzungen für eine Prüfungsteilnahme im Rahmen des Freiversuchs erfüllt sind, wird mit dem Antrag auf Zulassung zur Ersten juristischen Staatsprüfung gestellt.
Der Zulassungsantrag kann mit der Maßgabe gestellt werden, daß er nicht aufrechterhalten wird, wenn die Voraussetzungen der Freiversuchsregelung nicht vorliegen.
Soweit ein Ausnahmetatbestand geltend gemacht wird, kann in Zweifelsfällen in denen die vorliegenden Hinweise keinen ausreichenden Aufschluß geben, ein Antrag auf Nichtberücksichtigung eines oder mehrerer Semester auch bereits vorabgestellt werden. Hierfür soll der anliegende Vordruck "Angaben zu den Ausnahmetatbeständen im Rahmen der Freiversuchsregelung" Verwendung finden.
In solchen Zweifelsfällen steht das Landesjustizprüfungsamt auch zur telefonischen oder schriftlichen Beantwortung von Einzelfragen zur Verfügung. Anfragen und Anträge sind zu richten an das
Justizministerium Baden-Württemberg
Landesjustizprüfungsamt
Postfach 10 34 61
70029 Stuttgart
Tel.: 0711/279-2366, 2368, 2363, 2364.
Eggensperger
Präsident